Загальні положення та умови 3NRG GmbH

I. Geltungsbereich

1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Vertragsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2 Alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der 3NRG erfolgen in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3 Entgegen stehende oder hiervon abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig, zu welchem Zeitpunkt sie der 3NRG bekannt geworden sind, es sei denn, die 3NRG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Wird durch die 3NRG eine Lieferung, trotz Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt, ist damit kein Anerkenntnis der entgegen stehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers verbunden.

4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die 3NRG im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

5 Ergänzend gelten, sofern sie diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen, die Gebräuche des holzwirtschaftlichen Verkehrs (Tegernseer Gebräuche).

II. Angebot, Vertragsabschluss

1 Alle Angebote der 3NRG, auch in Preislisten, Verkaufsunterlagen und gegebenenfalls im Internet, sind, wenn nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Bestellungen sind bindende Angebote des Käufers. Die Bindung erlischt 14 Tage nach Eingang bei der 3NRG, sofern diese bis dahin den Auftrag gemäß der nachstehenden Bestimmungen nicht angenommen hat.

2 Die 3NRG ist nicht verpflichtet Bestellungen des Käufers anzunehmen.

3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die 3NRG entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

4 Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die Abweichungen enthalten, gilt das der 3NRG.

5 Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

6 Werden der 3NRG nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die 3NRG berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt.

III. Datenspeicherung

1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass die 3NRG die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

IV. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

1 Erfüllungsort ist die Betreibsstätte der 3NRG in Bischofswerda.

2 Bei Lieferung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch für den Fall, dass die 3NRG die Kosten für den Transport übernommen hat. Bei einer Beförderung mit eigenen Fahrzeugen übernimmt die 3NRG außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz keine Haftung für Transportschäden. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten.

3 Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung ist eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch dafür befähigtes Personal des Käufers zu erfolgen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für auftretende Schäden. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

4 Teillieferungen sind, soweit sie für den Käufer zumutbar sind, zulässig.

5 Lieferfristen laufen erst nach Vereinbarung aller Ausführungsdetails.

6 Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass die 3NRG die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.

7 Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die die 3NRG nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörung, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der 3NRG und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die 3NRG dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von der 3NRG die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die 3NRG nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

8 Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen durch die 3NRG ist der Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst dann berechtigt, wenn er der 3NRG eine angemessene Frist, mindestens von acht Tagen, als Nachfrist gesetzt hat.

9 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen der 3NRG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

10 Die 3NRG haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden ihrer Vorlieferanten hat die 3NRG nicht einzutreten, da diese nicht ihrer Erfüllungsgehilfen sind. Die 3NRG ist jedoch verpflichtet auf Verlangen eventuelle, ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehende, Ansprüche an den Käufer abzutreten.

11 Für Lieferungen innerhalb der EU hat der Käufer seine USt-Id-Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Käufer hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

12 Bei Annahmeverzug des Käufers ist die 3NRG nach einer angemessenen Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % der Kaufpreissumme des Bestellscheins zu fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn die 3NRG einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Preise und Zahlung

1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten „ab Werk“. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn die 3NRG dies schriftlich zusagt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. Liegt die Preisänderung 20 % oder mehr über dem vereinbartem Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des Versandtages der Ware erteilt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

3 Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

4 Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

5 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann die 3NRG Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

6 Die 3NRG ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorkasse zu fordern, wenn der Käufer erstmals bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgsoll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist die 3NRG berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

7 Die 3NRG ist berechtigt, vom Käufer vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihn selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins (§ 247 BGB), zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8 Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 | 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge, fehlerhafte Ware im Sinne von § 459 I BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügt Teils der Lieferung entspricht.

9 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist die 3NRG nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die 3NRG kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

10 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls der er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die 3NRG den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

11 Eine Aufrechnung ist nur mit von der 3NRG anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, sowie mit synallagmatisch mit der Hauptforderung verknüpften Forderungen möglich.

12.1 Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten.

12.2 Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

VI. Eigenschaften des Holzes

1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamationsoder Haftungsgrund dar.

3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

4 Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von der 3NRG schriftlich zugesichert werden.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1 Für Mängel im Sinne des § 434 | BGB haftet die 3NRG nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit, falls nötig durch Stichproben, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an die 3NRG zu rügen. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Werktagen, zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §377, §378 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

2 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 I BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung durch die 3NRG, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

3 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

4 Sollte trotz aller aufgewandten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so ist die 3NRG, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, berechtigt unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

6 Soweit Ware nach speziellen Kundenwünschen angefertigt oder bestellt wird (z.B. Menge, Maße oder besondere Eigenschaften), ist diese Ware vom Umtausch ausgeschlossen. In diesem Fall ist auch eine Reklamation wegen etwaiger Irrtümer des Kunden bei der Bestellung über die Menge, das Maß oder eine besondere Eigenschaft nicht möglich. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben nach Maßgabe dieser Ziff. 7 unberührt.

7 Die Rücknahme mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit der Käufer gekaufte Ware nicht mehr benötigt, kann die 3NRG diese nach eigenem Ermessen wieder zurücknehmen, wenn und soweit die Ware unbeschädigt ist und sich in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Im Fall der Warenrücknahme erhält der Käufer nach Wahl von der 3NRG den gezahlten Kaufpreis zurückerstattet oder eine Gutschrift. Die Höhe der Gutschrift beträgt 80 % des gezahlten Brutto-Kaufpreises bei Rücklieferung auf Kosten des Käufers und 70 % des gezahlten Brutto-Kaufpreises bei Abholung durch die 3NRG.

8 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

9 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Dies gilt ferner nicht, soweit die 3NRG z.B. nach dem Produkthaftungs-gesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

2 Die Regelung der Nr. 8 gilt für den Käufer entsprechend.

IX. Eigentumsvorbehalt

1 Die 3NRG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich die 3NRG das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der 3NRG in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der 3NRG begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die 3NRG zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die 3NRG, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der 3NRG. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der 3NRG gehörender Ware erwirbt die 3NRG Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der 3NRG gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die 3NRG Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die 3NRG Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der 3NRG stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der 3NRG gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die 3NRG nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der 3NRG, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der 3NRG, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der 3NRG an dem Miteigentum entspricht.

4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die 3NRG nimmt die Abtretung an.

5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; die 3NRG nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für den Fall, dass der Käufer das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug nicht veräußert, kann die 3NRG von dem Käufer die Bestellung einer dinglichen Sicherheit entsprechend dem Wert der gelieferten Ware an dem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers verlangen.

6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 bis 5 auf die 3NRG tatsächlich übergehen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7 Die 3NRG ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Absätzen 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Die 3NRG wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der 3NRG hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die 3NRG ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die 3NRG unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist die 3NRG insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.

Mit Tilgung aller Forderungen der 3NRG aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der 3NRG. Die 3NRG ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Salvatorische Klausel

1 Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

11.2 Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

службова адреса

3NRG GmbH
Зойріцер штрассе Вест 1а
01906 Буркау
Німеччина

Контакти 

E-Mail: info(at)3nrg.de 
Тел: +49 (0) 35953 291590

інформація
(лише німецькою мовою)
Імпресум
Політика конфіденційності
ЗПУ

© Copyright 2023 3NRG GmbH - Усі права захищені

Made with ‌

Landing Page Software